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Netzentgelte nach § 17 StromNEV und § 21 Abs. 3 EnWG

Netzentgelte § 17 StromNEV und § 21 Abs. 3 EnWG

Gemäß § 21 Abs. 3 EnWG sind Energieversorgungsunternehmen verpflichtet, die für ihr Netz geltenden Netzentgelte auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen.

Netzbetreiber sind nach § 21 Abs. 2 StromNEV verpflichtet, bei einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 bis 5 ARegV ihre Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus eine Senkung der Netzentgelte ergäbe.

Im Übrigen sind sie im Falle einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 bis 5 ARegV zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt. Die Anpassung der Netzentgelte erfolgt gemäß § 21 Abs. 3 StromNEV zum 01. Januar eines Kalenderjahres.

Geltende Netzentgelte

Dementsprechend passt die Energieversorgung Alzenau GmbH mit Wirkung zum 01.01.2025 ihre Netzentgelte an.

Die Energieversorgung Alzenau GmbH weist darauf hin, dass die Übertragungsnetzbetreiber ausdrücklich eine Anpassung ihrer Netzentgelte angekündigt haben, sofern gesetzliche Neuregelungen einen Zuschuss zu den Netzentgelten 2025 vorsehen. Sollte es zu einer solchen Netzentgeltanpassung durch die Übertragungsnetzbetreiber kommen, werden auch die Netzentgelte der Energieversorgung Alzenau GmbH entsprechend angepasst, soweit keine anderslautenden gesetzlichen oder regulierungsbehördlichen Vorgaben entgegenstehen.

Es ist zu beachten, dass etwaige Mehrkosten gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, Umsatzsteuer, Aufschlag für besondere Netznutzung, Offshore-Netzumlage und ggf. Konzessionsabgaben sowie andere Umlagen nicht in den Netzentgelten enthalten sind.

Das Preissystem ist nach dem Kostenverursachungsprinzip gestaltet, das heißt, jeder Nutzer des Netzes der Energieversorgung Alzenau GmbH zahlt nur die von ihm in Anspruch genommenen Dienstleistungen.

Die Energieversorgung Alzenau GmbH garantiert allen Kunden für die Nutzung ihres Netzes eine faire Behandlung nach objektiven und einheitlichen Kriterien.

Preisblätter Vorjahre


Entgelte für dezentrale Einspeisung (§18 StromNEV)


Konzessionsabgabe Stand 2016:


Netzentgeltmodernisierungsgesetz  (NEMoG)

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