Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
Gemäß § 77 „Information der Öffentlichkeit" aus dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) sind Netzbetreiber verpflichtet,
die nach den §§ 70 bis 74 EEG mitgeteilten Daten unverzüglich zu veröffentlichen. Die veröffentlichten Daten müssen einen sachkundigen Dritten, ohne weitere Informationen, in die Lage versetzen, die ausgeglichenen Energiemengen und Vergütungszahlungen vollständig nachvollziehen zu können.
Für nachgelagerte Netzbetreiber werden keine Daten an die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) gemeldet. Aus diesem Grund trifft § 72 Abs. 2 Nummer 3 und 4 nicht zu. Die Pflicht zur Veröffentlichung von Daten gemäß § 77 EEG 2014 ist gemäß § 77 EEG 2017 auf die Übertragungsnetzbetreiber übergegangen.
Tennet - unser Übertragungsnetzbetreiber
Bitte besuchen Sie die Internetseiten der Übertragungsnetzbetreiber um die veröffentlichten Daten einzusehen.
Hier der Link zu unserem Übertragungsnetzbetreiber: