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Netzentgelte Erdgas

Netzentgelte § 15 GasNEV und § 21 Abs. 3 EnWG

Gemäß § 21 Abs. 3 EnWG sind Betreiber von Energieversorgungsnetzen verpflichtet, die für ihr Netz geltenden Netzentgelte auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen.

Netzbetreiber sind verpflichtet, bei einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 und 5 ARegV ihre Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus eine Senkung der Netzentgelte ergäbe. Im Übrigen sind sie im Falle einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 bis 5 ARegV zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt. Die Anpassung der Netzentgelte erfolgt zum 1. Januar eines Kalenderjahres.

Geltende Netzentgelte

Gemäß § 15 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 3 und 4 ARegV passte die Energieversorgung Alzenau GmbH mit Wirkung zum 01.01.2025 ihre Netzentgelte an. Die endgültigen Netzentgelte, gültig ab 01.01.2025 wurden am 15.12.2024 auf unserer Internetseite veröffentlicht.

Es ist zu beachten, dass etwaige Mehrkosten wie Umsatzsteuer und Konzessionsabgaben sowie ggf. sonstige Umlagen nicht in den Netzentgelten enthalten sind.

Das Preissystem ist nach dem Kostenverursachungsprinzip gestaltet, das heißt, jeder Nutzer des Netzes der Energieversorgung Alzenau GmbH zahlt nur die von ihm in Anspruch genommenen Dienstleistungen.

Die Energieversorgung Alzenau GmbH garantiert allen Kunden für die Nutzung ihres Netzes eine faire Behandlung nach objektiven und einheitlichen Kriterien.

Veröffentlichung der Netzentgelte nach § 20 Abs. 1 EnWG

Die Energieversorgung Alzenau GmbH kann gem. § 4 Abs. 3 ARegV jeweils zum 1. Januar eines Jahres eine Anpassung der Erlösobergrenze vornehmen. Die daraus resultierende Anpassung der Netzentgelte ist nach § 20 Abs. 1 EnWG zum 15.10. eines Jahres für das Folgejahr zu veröffentlichen. Sofern dieses noch nicht final möglich ist, sind die Entgelte zu veröffentlichen, die sich voraussichtlich auf Basis der für das Folgejahr geltenden Erlösobergrenze ergeben werden (Indikation).

Preisblätter für Netzkunden 

 

Preisblätter Vorjahre

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